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Relevante Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung durch Datentreuhänder im Überblick

Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Überblick

Art. 9 Abs. 2 DSGVO im Überblick

Wann ist die Datenverarbeitung erforderlich zur Wahrung berechtigter Interessen?

4-Schritt-Prüfung

  1. Feststellung und Gewichtung der Interessen des Verantwortlichen/Dritten
    Jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse (zB wirtschaftliche oder individuelle Interessen)
  2. Feststellung und Gewichtung der Interessen des Betroffenen
    Interesse an der Nicht-Verarbeitung personenbezogener Daten
  3. Prüfung der Erforderlichkeit
    Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist bzw. die Erreichung der Interessen deutlich verbessert
  4. Gegenüberstellung der Ergebnisse aus 1. und 2. und Prüfung, welche Seite überwiegt
    Zulässigkeit der Verarbeitung, wenn nach Abwägung das Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Bei Gleichrangigkeit: Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Gewichtungskriterien

Betroffene Person Verantwortlicher / Dritter
<ul><li>Interessen überwiegen eher, sofern <ul><li>Gefährliche Verarbeitungszusammenhänge bestehen</li><li>Daten in das nicht-europäische Ausland übermittelt werden</li><li>Daten von Kindern betroffen sind</li></ul></li><li>Geringere Bedeutung haben Daten, die aus allg. zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Person mit der Datenverarbeitung rechnen musste.</li></ul> (!) Aber: Abwägung geht auch hier nicht notwendigerweise zu Lasten des Betroffenen <ul><li>Interessen überwiegen eher, wenn dem Verantwortlichen/Dritten ohne die Verarbeitung ein nicht zumutbarer Nachteil entstehen würde</li><li>Niedriger Stellenwert: Wirtschaftliche Interessen</li><li>Hoher Stellenwert: Rechtsverteidigung (vgl. Art. 18, 21 DS-GVO), privilegierte Zwecke i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO</li><li>Verarbeitungssituationen bei der die DS-GVO vom Ergebnis der Abwägung pauschal ausgeht in ErwGr. 48-50 DS-GVO</li></ul>