Relevante Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung durch Datentreuhänder im Überblick
Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Überblick
- Einwilligung
- Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Betroffenen erfolgen
- Erforderlichkeit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
- Erforderlichkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse
- Erforderlichkeit zur Wahrung berechtigter Interessen
Art. 9 Abs. 2 DSGVO im Überblick
- Einwilligung des Betroffenen
- Arbeitsrechtliches Erfordernis
- Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person
- Verarbeitung auf der Grundlage geeigneter Garantien durch bestimmte Stiftungen, Vereinigungen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht
- Offensichtlich durch die betroffene Person öffentlich zugänglich gemachte Daten
Wann ist die Datenverarbeitung erforderlich zur Wahrung berechtigter Interessen?
4-Schritt-Prüfung
- Feststellung und Gewichtung der Interessen des Verantwortlichen/Dritten
Jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse (zB wirtschaftliche oder individuelle Interessen) - Feststellung und Gewichtung der Interessen des Betroffenen
Interesse an der Nicht-Verarbeitung personenbezogener Daten - Prüfung der Erforderlichkeit
Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist bzw. die Erreichung der Interessen deutlich verbessert - Gegenüberstellung der Ergebnisse aus 1. und 2. und Prüfung, welche Seite überwiegt
Zulässigkeit der Verarbeitung, wenn nach Abwägung das Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Bei Gleichrangigkeit: Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Gewichtungskriterien
Betroffene Person | Verantwortlicher / Dritter |
---|---|
<ul><li>Interessen überwiegen eher, sofern <ul><li>Gefährliche Verarbeitungszusammenhänge bestehen</li><li>Daten in das nicht-europäische Ausland übermittelt werden</li><li>Daten von Kindern betroffen sind</li></ul></li><li>Geringere Bedeutung haben Daten, die aus allg. zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Person mit der Datenverarbeitung rechnen musste.</li></ul> (!) Aber: Abwägung geht auch hier nicht notwendigerweise zu Lasten des Betroffenen | <ul><li>Interessen überwiegen eher, wenn dem Verantwortlichen/Dritten ohne die Verarbeitung ein nicht zumutbarer Nachteil entstehen würde</li><li>Niedriger Stellenwert: Wirtschaftliche Interessen</li><li>Hoher Stellenwert: Rechtsverteidigung (vgl. Art. 18, 21 DS-GVO), privilegierte Zwecke i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO</li><li>Verarbeitungssituationen bei der die DS-GVO vom Ergebnis der Abwägung pauschal ausgeht in ErwGr. 48-50 DS-GVO</li></ul> |